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Bräuhaufes an die brauberechtigte Bürgerschaft wurde mit 18 gegen 10
Stimmen angenommen. Anschließend daran wurden auch die neuen
Bräuhausstatuten beschlossen und nach § 6 derselben (sie stammen aus
dem Jahre 1885) gleich die drei Verwaltungsräte und drei Ausschuß-
Mitglieder gewählt.
Damit war die veraltete Bräuhausordnung aus dem Jahre 1814
und die Einrichtung der Administratoren verabschiedet und an iyre Stelle
die heute noch in Kraft stehende Bräuhausverwaltung getreten.
Die Abtretung des Bräuhauses und des Braurechtes der Gemeinde
an die brauberechtigte Bürgerschaft hat nicht stattgefunden, da die zuständige
Aufsichtsbehörde den Beschluß des Gemeindeausschusses vom 19. Jänner
1885 als rechtsungültig aufhob.
So endete endlich der Streit; er war, weil er über eine schon längs
entschiedene Sache geführt wurde, in sich selbst zusammengebrochen. Abge-
sehen von der Reform der Verwaltung des Bräuhauses, der Klarstellung
der Eigentumsverhältnisse zwischen Gemeinde und Braukommune, der
besseren Vertretung der brauberechtigten Bürgerschaft im Verwaltungs
ausschusse, bestehen auch heute noch dieselben rechtlichen Grundlagen, wie
sie im Vergleiche der Bürgerschaft mit der Gemeinde vom 30. Jänner 1784
festgelegt worden waren. Die Gemeinde teilt nach wie vor mit der braube-
rechtigten Bürgerschaft den Nutzen des gemeinsam verwalteten Bräuhauses.')
Earl Iilek, Ztadtsekrctnr.
Die wirtsHaftliAen Beziehungen des
Bohrnerwaldes zu E)beröfterrei^.
Adalbert Stifter spricht in seinen Erzählungen oft von dem engen
C/ wirtschaftlichen Zusammenhange zwischen dem Böhmerwald und dem
„gesegneten Lande jenseits der Donau mit seinen Getreidehängen und
') Mangels öit Quellen und an Zeit war dem Verfasser nicht möglich, auch die gewiß
hochinteressante Frage zu beantworten, wie und wann das Braurecht, das doch allen Bürgern
von Krummau verliehen und das spä'.er auch auf die der Latron und Neustadt ausgedehnt
worden war, auf die 202 Häuser, bezw. deren Besitzer überging d. h. beschränkt wurde, die
heute die brauberechtigte Bürgerschaft bilden. Der Umstand der bücherlichen Eintragung des
Anspruches auf einen oder mehrere Brauränge ist nur die Festlegung des eingetretenen Zu
standes, befriedigt aber weder das historische noch das rechtliche Interesse an dieser Frage.
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