einander etliche Artikel zusammengesetzt hatten, was die Knappenschaft betrifft und die gelten sollten bis zur obrigkeitlichen Ratifikation. Diese Artikel sind die gleichen Satzungen der Knappenschaft, wie sie in den Briefen von der Krummauer Kauptlade mitgeteilt worden waren und die sie ein fach übernahmen. Das enge Verhältnis zwischen der Reichenauer Zeche zu der Krummauer Kauptlade hatte sich, da die Zusammengehörigkeit und eine engere Berührung durch die weite Entfernung behindert war, gelockert — durch den 30jährigen Krieg hatte sich die Verbindung wohl ganz gelöst — und so schlossen sich ganz natürlich die, hiesigen Weber an die nächslgelegene mit Marktfreiheit begabte Zeche in Unterwuldau an. Ein Jahrzehnt darnach zeigt sich jedoch eine gewaltige Änderung. Der Höhe punkt in der Entwicklung des hiesigen Leineweberhandwerks ist erreicht. Das Schriftstück, das uns Genaueres darüber sagt, ist folgende Kopie: „Inhalt eines hohen Gubernial Antimerti ist denen Teutsch- Reichenauer Wöbern die Freysprechung der Lehrjungen umsomehr zu gestatten, als selbe ohnehin eine eigene Zunft haben und derley weite Reisen schon längst und zwar vermög allerhöchsten Verordnung M. 14. gbris 1774 abgeleitet worden. Welche hochortige Entscheidung dem Kerr- schaft Krummauer Wirtschafts-Amte sowohl zur eigenen Wissenschaft und gehörigen Nachachtung, als zur ferneren belehr und Weisung denen Ampetranten hiermit ohnverhalten wird. Sigl. Wittingau in loco Lomissionis, den 21. May 1782. Otto von Ottenthall, Kreyß-Kauptmann." Damit also hat das ehrsame Handwerk in Reichenau seine Selb ständigkeit erreicht. Ebenso läßt auch das Vorhandensein der erwähnten gedruckten Zunftordnungen nicht minder aus die hohe Stufe, auf der das Handwerk hier stand, schließen. Und noch ein Umstand bestärkt diese Annahme, das ist das von dieser Zeit an (1765) geführte Mitglieder verzeichnis. Die Anlegung desselben isl wohl der beste Beweis für die rege Tätigkeit der Leinweber in dieser Zeit. Doch wir ersehen aus diesem Verzeichnis noch eine andere bedeutungsvolle Tatsache. Das strenge Zunftwesen von einst hat ausgehört. Der Aufstieg im Handwerk ist nicht mehr Lehrjung, Knappe und Meister, sondern Lehrjunge und Meister. Die Zunstsatzungen haben ihre Bedeutung verloren. Im Jahre 1775 z. B. erläßt Fürst Schwarzenberg einem Weber wegen beträchtlicher Um stände die nicht unterrichtete Lehr- und Wanderzeit. So etwas wäre früher nicht denkbar gewesen. Die Weiterentwicklung bis heute ist, wie gesagt, bequem aus dem erwähnten Verzeichnis zu erschließen. Der mit einem Lehr- oder Schulzeugnis versehene Lehrjunge wird aufgenommen und 16 241