Alle diese kleinen Erwerbungen wie auch die vorteilhaften Ausgänge verschiedener Grenzstreitigkeiten (mit Kohenfurt um Grenzen und Wälder in der Nähe von Köritz (1375, G. 1l. B. CXLI S. 158—160), mit den Brüdern Wernher, Ratzek und Pkibik von Witejitz um das von diesen auf seinem Gebiete gegründete Frauenlal (1315, G. 1l. B. XXIV, S. 59) bedeuten gegen die ursprüngliche königliche Dotation und die zwei Schenkungen Kirzos von Klingenberg und Bawors von Baworow nicht viel, stellten doch diese Gebiete an 15 Quadratmeilen Land dar, das sind 843' km 2 , womit sie die Größe manches deutschen Fürstentums, wie sie noch vor kurzem bestanden hatten, erreichten. II. Organisation und Verwaltung öes Grundbesitzes. Es ist klar, daß das Kloster diesen ausgedehnten Besitz (mit allen Zugehörungen und Gerechtsamen, Wäldern, Wiesen, Feldern, Weiden, Teichen, Wasserläufen, Mühlen, Bergfegen ec.), auf dem es vollständig, eremt, seinen Ordenssatzungen entsprechend, schalten und walten konnte, zur Erleichterung seiner Verwaltung organisiert und in einzelne Verwal tungsbezirke eingeteilt, hatte, wenn wir auch keine direkten Nachrichten aus dem 13. und 14. Jahrhundert besitzen, die uns darüber Ausschluß geben, wie es gewesen war. Denn die Äaitungen, die uns näheren Einblick gewähren, stammen erst aus dem Jahre 1483, also aus der Zeit, in der die Güter bereits in den Besitz der Rosenberger übergegangen waren (G. 1t. B. Nachtrag 44, S. 620—622). Kier wie in dem Zinsverzeichnis des Rosenberger Rentamtes in Krummau vom Jahre 1513') ist das ehemalige Goldenkroner Besitztum in zehn iudicionatug, beziehungsweise iudiciotua eingeteilt und zwar: Das iucliciotuo Lolsticensis (Polletitz), iucl. ?olnsn8is (Stein), lud. Llanensis (Oberplan), iud. Nobrsnaia st V/Itbausnaia (Mugrau und Ilnter-Wuldau), iucl. Chwalain (Kalsching), iud. Miczowizensis (Micwitz), lud. Ktissensis (Tisch), iud. Chrobol et Frantol (Ehrobold und Frauenthal), iud. Szbytin (Oberhaid) und villae ad Netolitz pertinentiae, wofür im Jahre 1513 auch iudiciatus Netholizenaia (Netolitz) gebraucht wird. Diese Einteilung in Richterschasten könnte demnach als eine Ein richtung der Rosenberge erscheinen, was sicherlich nicht der Fall ist, obwohl sich der Ausdruck ludicionatus oder iudiciotus für die erste Zeit nicht ') G. u B. CCLIV (1513), S. 581 -584. 192