/ Bräuhaufes an die brauberechtigte Bürgerschaft wurde mit 18 gegen 10 Stimmen angenommen. Anschließend daran wurden auch die neuen Bräuhausstatuten beschlossen und nach § 6 derselben (sie stammen aus dem Jahre 1885) gleich die drei Verwaltungsräte und drei Ausschuß- Mitglieder gewählt. Damit war die veraltete Bräuhausordnung aus dem Jahre 1814 und die Einrichtung der Administratoren verabschiedet und an iyre Stelle die heute noch in Kraft stehende Bräuhausverwaltung getreten. Die Abtretung des Bräuhauses und des Braurechtes der Gemeinde an die brauberechtigte Bürgerschaft hat nicht stattgefunden, da die zuständige Aufsichtsbehörde den Beschluß des Gemeindeausschusses vom 19. Jänner 1885 als rechtsungültig aufhob. So endete endlich der Streit; er war, weil er über eine schon längs entschiedene Sache geführt wurde, in sich selbst zusammengebrochen. Abge- sehen von der Reform der Verwaltung des Bräuhauses, der Klarstellung der Eigentumsverhältnisse zwischen Gemeinde und Braukommune, der besseren Vertretung der brauberechtigten Bürgerschaft im Verwaltungs ausschusse, bestehen auch heute noch dieselben rechtlichen Grundlagen, wie sie im Vergleiche der Bürgerschaft mit der Gemeinde vom 30. Jänner 1784 festgelegt worden waren. Die Gemeinde teilt nach wie vor mit der braube- rechtigten Bürgerschaft den Nutzen des gemeinsam verwalteten Bräuhauses.') Earl Iilek, Ztadtsekrctnr. Die wirtsHaftliAen Beziehungen des Bohrnerwaldes zu E)beröfterrei^. Adalbert Stifter spricht in seinen Erzählungen oft von dem engen C/ wirtschaftlichen Zusammenhange zwischen dem Böhmerwald und dem „gesegneten Lande jenseits der Donau mit seinen Getreidehängen und ') Mangels öit Quellen und an Zeit war dem Verfasser nicht möglich, auch die gewiß hochinteressante Frage zu beantworten, wie und wann das Braurecht, das doch allen Bürgern von Krummau verliehen und das spä'.er auch auf die der Latron und Neustadt ausgedehnt worden war, auf die 202 Häuser, bezw. deren Besitzer überging d. h. beschränkt wurde, die heute die brauberechtigte Bürgerschaft bilden. Der Umstand der bücherlichen Eintragung des Anspruches auf einen oder mehrere Brauränge ist nur die Festlegung des eingetretenen Zu standes, befriedigt aber weder das historische noch das rechtliche Interesse an dieser Frage. 165