Braunuhens erreicht hatten, so konnte ihnen das Recht nicht versagt werden, sich auch zu überzeugen, wie groß der Braunutzen ist. Ebenso mutzte man ihnen das Recht aus ihre Mitwirkung zur Erzielung eines möglichst grotzen Braunutzens einräumen. Damit haben die Bürger das Recht zur Anteilnahme an der Bräuhausverwaltung und Kontrolle erreicht. Von brauberechtigten Käufern war bisher keine Rede, sondern nur immer von persönlichen Rechten der brauberechtigten Bürger. Das Eigentums recht der Gemeinde an dem bisher durch die Gemeinde auf ihre Kosten errichteten Bräuhause wurde durch diesen Vertrag in keiner Weise berührt. Auch die ausbedungene Bezahlung der Steuern aus dem Braunutzen für die Bürger überhaupt war für das Wesen des Vertrages von nebensächlicher Bedeutung. Diese Bezahlung erfolgte nicht kraft eines Rechtes, sondern aus Billigkeitsgründen und stellte sich nur als eine Bittleihe dar, die jederzeit" widerrufen werden konnte. Überdies war diese gewährte Steuerfreiheit an die Bedingung geknüpft, datz die Renten diese Auslagen bestreiten könnten. Schlietzlich war diese ausbedungene Leistung teilweise auch für dritte Personen, nämlich für die Vorslädtler, zugestanden worden, die mit dem Braurechte in keinem Zusammenhang standen. Aus diesem Standpunkte, datz diese Steuer zahlung nur den Charakter einer unverbindlichen Bittleihe (precsrium) trage, stand auch das Gubernium und erteilte bereits im Jahre 1807 den Auftrag, die Steuer auf die Bürger zu repartieren. Das Gubernium scheint jedoch auf die strikte Durchführung dieser Verordnung nicht viel Gewicht gelegt zu haben, wenn nur die Steuern durch die Gemeinde richtig abgeliefert wurden. Und so sehen wir, datz die Gemeinde in den folgenden Jahren je nach dem Stande der Renten, die Steuer bald eingehobeu, bald wieder aus den Renten bezahlt hat. Im Jahre 1818 hatten die Renten nach Abzahlung aller Schulden ein Vermögen von 92.162 fl. Es wurde daher noch im Jahre 1819 die Steuer im Betrage von 2274 fl. für die- Bürger aus den Renten bezahlt. Don einer späteren Steuerzahlung für die Bürger ist nichts mehr bekannt. VI. Dieses Rechtsverhältnis blieb unangefochten bis zumBZahre 1848. Trotz des Vergleiches des Jahres 1794, in welchem die Bürgerschaft den Anspruch der Gemeinde auf den halben- Braunutzen in aller Form anerkannt hatte, und des Umstandes, datz nunmehr schon über 50 Jahre der Brüuhausuutzen widerspruchlos alljährlich zu gleichen Teilen unter die Bürgerschaft und die Gemeinde verteilt wurde, erhoben die Bürger neuer dings Forderungen an die Gemeinde. Sie glaubten sich, wohl herzlich wo