auszuschenken ein Meilenrecht war, das sich bis über Priethal erstreckte. 1443 war es von Ulrich II. ausdrücklich als solches bezeichnet worden. Dieses Recht war den Bürgern der eigentlichen Stadt am rechten Ufer der Moldau, der heutigen inneren Stadt, verliehen worden und blieb ihnen lange Zeit ausschließlich vorbehalten, weit über das Jahr 1347 hinaus, da Peter von Rosenberg am 14. August die Ansiedlung der Latron. und andere weite Gebiete zum Stadtbezirk hinzufügte, so daß dieser bis über die Dörfer Mehlhüttl, Zahradka, den Droschelhof, Lupenz, den Schwalben- und Favoritenhos reichte. Erst im Jahre 1443 (Urkunde vom 20. Juli) fällt diese Bevorrechtung der Bürger der inneren Stadt und haben fortan auch die der Latron und der Neustadt den gleichen Anspruch auf das Mälzen und Brauen von Bier und seinen Ausschank. Ohne ihren Willen durste innerhalb der Bannmeile niemand Mälzereien uyd Brauereien errichten, durste auch kein anderes Bier als Krummauer ausgeschenkt werden, es sei denn, daß es die Obrigkeit selbst anordnete, wenn beider Städte (Krummau und Latron) Bürger kein gutes Bier machen sollten. II. Wenn man sich ein Bild der damaligen Bierbrauerei enlwerfen will, so muß daran fest gehalten werden, daß es Bräuhäuser in unserem Sinne noch nicht gegeben hat und das Geschäft der Mälzerei, Brauerei und des Ausschankes nach Maßgabe der Raumverhältnisse und Arbeitskräfte von den Bürgern, die alle brauberechtigt waren, nach freiem Nbereinkommen zumeist von einander getrennt ausgeübt wurde. In ihren Privathäusern hatten die einen bloß Mälzereien, die anderen Braupfannen eingerichtet, während andere die Kellereien und Schenken zur Verfügung stellten. Dieser natürliche Zustand schließt jedoch nicht aus, daß bei gegebenen Raumverhältnissen einzelne Bürger oder Bürgergruppen in einem und demselben Kaufe die Mälzerei und Brauerei, sowie die Kellerräume vereint hatten. Neben den brauberechtigten Bürgern hat auch die Gemeinde als solche^ das Braurecht in Anspruch genommen und ausgeübt, da sie ja Erwerbsquellen zur Bezahlung der Gemeindeauslagen und zur Ausbringung der Kosten der dem öffentlichen allgemeinen Interesse dienenden Einrichtungen benötigte und aus diesem Grunde einen Anspruch auf eine bevorzugte Stellung unter den Brauberechiigten zu erheben berechtigt war. Im Interesse eines geregelten Absatzes des damals weniger haltbaren Bieres dürfte das Brauen nach der Reihe — Aeihgebräu genannt — alsbald in Nbung ge