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Pflichten und Rechte.
26. Der Gehilfe ist verpflichtet, dem Dienstgeber Treue,
Folgsamkeit und Achtung zu erweisen, sich anständig zu be
tragen, die bedungene oder ortsübliche Arbeitszeit einzuhalten,
die ihm anvertrauten gewerblichen Verrichtungen nach besten
Kräften zu besorgen, über die Betriebsverhältnisse des Dienst
gebers Verschwiegenheit zu beobachten, sich gegen Mitgehilfen
und Hausgenossen verträglich zu benehmen und die Lehr
linge, so wie die unter seiner Aufsicht arbeitenden Kinder
gut zu behandeln.
Er ist berechtiget, die bedungenen Bezüge zur rechten
Zeit, eine anständige Behandlung und beim Austritte ein
wahrheitsgetreues Zeugniß in Anspruch zu nehmen.
27. Es ist den Gehilfen verboten, willkürlich Feiertage
und sogenannte blaue Montage zu halten, ohne Einwilligung
des Dienstgebers für eigene Rechnung oder für fremde Ar
beitsgeber zu arbeiten, und unter sich Verabredungen zu
treffen, um durch gemeinschaftliche Arbeitsverweigerung oder
durch andere Mittel von ihrem Dienstherrn Bedingungen zu
erzwingen (8- 481 des Strafgesetzbuches.
Auflösung des Dienflverhültmfles.
28. Das Arbeits- oder Dienstverhältniß kann aus wich
tigen Gründen vor Ablauf der ausdrücklich oder stillschwei
gend bedungenen Dauer und ohne Aufkündigung sogleich aus
gelöst werden.
Insbesondere ist aber:
1. der Dienstgeber zur Aufhebung des Vertrages be
rechtiget, wenn der Gehilfe: