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Die für höhere Dienstleistungen angestellten Individuen,
wie Werkführer, Mechaniker, Faktoren, Buchhalter, Kassiere,
Zeichner, Chemiker,
dann die für bloße Handlanger- und andere größere
Arbeiten aufgenommenen Arbeiter und Taglöhner,
endlich die Personen, welche bei dem Betriebe eines
Gewerbes bloß Hausgesinde-Dienste verrichten,
werden unter den Gehilfen nicht begriffen.
Ausweis.
24. Jeder Gehilfe muß mit den nöthigen Ausweisen
versehen sein, welche bei Handlungsdienern in den behörd
lich vidirten Zeugnissen der früheren Dienstgeber, bei anderen
Gehilfen in dem Arbeitsbuche bestehen.
Unternehmer, welche Gehilfen ohne einen solchen Aus
weis in Verwendung nehmen, machen sich strafbar, und haf
ten mit den Letzteren dem früheren Dienstgeber für den
durch den eigenmächtigen Austritt des Gehilfen erwachsenen
Schaden nach Maßgabe des §. 1302 des allgemeinen bür
gerlichen Gesetzbuches.
Dem früheren Dienstgeber steht auch das Recht zu, den
Wiedereintritt des eigenmächtig ansgetretenen Gehilfen zu
fordern.
Stellung.
25- Die Art der Verwendung eines Gehilfen, seine
Bezüge und sonstige Stellung, die Dauer des Dienstverhält
nisses, die allfällige Probezeit und die Kündigungsfrist sind
Gegenstand freien Uebereinkommens. In Ermanglung eines
solchen wird die Bedingung wöchentlicher Ablöhnung und
eine vierzchntägige Kündigungsfrist vorausgesetzt, und in den
anderen Beziehungen der Ortsgebrauch zur Richtschnur ge
nommen.