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zwei, unter thunlicher Beachtung des Vertrauens der Streit-
the ile.
Unter seinem Vorsitze werden sohin von ihm und die
sen 2 Gliedern beide Theile gehört, — die Wahrheit der
Angaben erhoben, und wenn keine Ausgleichung erzielt
wurde, ein Erkenntniß gefällt und protokollirt.
Jede Partei kann eine Ausfertigung davon verlangen'
welche imNamen des Genossenschafts-Vorstandes zu ertheilen,
und von den 3 Schiedsrichtern zu fertigen ist.
Bleibt bei erster Vorladung ein Theil ohne erwiesenes
Hinderniß aus, so zahlt er 5 fl. Ordnungs-Strafe, wird
nochmal vorgeladen und bei seinem abermaligen Ausbleiben,
als des Unrechtes geständig erkannt.
Bleiben beide Theile aus, so ist der Gegenstand als
für immer beglichen zu erachten.
Betrifft die Streitsache Glieder und Gehilfen oder
Lehrlinge, oder nur Gehilfen und Lehrlinge, so bestimmt der
Vorsteher 1 Mitglied und 1 Gehilfen aus den von der
Versammlung erwählten Schiedsrichtern, auch mit thunlicher
Bedachtnahme auf das Vertrauen der Streittheile, und ver
fährt in gleicher Weise.
Kein Gcwerbtreibender darf dem Gehilfen oder Lehr
linge das Erscheinen vor dem Schiedsgerichte verbieten.
Lehrlinge sollen unter Beistand der Eltern, Vormünder,
oder in deren Abwesenheit, mit einem unbefangenen Bei
stände aus der Genossenschaft erscheinen.
Ordnungs-Strafen.
21. Verletzungen der Genossenschafts-Vorschriften, welche
nickt Gegenstand der schiedsrichterlichen Verhandlung gewor
den sind, als:
Ausbleiben von Versammlungen,