21 gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht, oder das Recht der häuslichen Zucht mißbraucht; b) wenn der Lehrherr durch mehr als einen Monat ge- 1 sanglich angehalten wird, oder auch bei kürzerer Zeit, wenn nicht sür den Lebensunterhalt des Lehrlings ge- 1 sorgt ist; o) wenn dem Lehrherrn durch Straferkenntniß das Ge- > werbe zeitlich eingestellt wird; ä) wenn der Lehrherr in eine andere Gemeinde übersiedelt, doch muß der Antrag auf Lösung des Verhältnisses l längstens binnen zwei Monaten nach der Uebersiedlung gestellt werden. Gegen eine vierzehntägige Aufkündigung kann der Lehr ling die Lehre verlassen, wenn er seinen Beruf ändert oder zu einem anderen Gewerbe übergeht, wenn er durch die Aus- haltung der ganzen Lehrzeit verhindert wäre, von einer sich i ihm darbietenden Gelegenheit der Versorgung Gebrauch zu machen, oder wenn derselbe von seinen Eltern wegen einge- 1 tretener Veränderung ihrer Umstände zu ihrer Pflege oder j zur Führung ihrer Wirthschaft oder ihres Gewerbes be- ! nöthiget wird. Durch die eingetretene Unfähigkeit des Einen oder Ande ren, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen, durch den Tod des Lehrherrn oder Lehrlings, oder durch das Abtreten des Lehrherrn vom Gewerbe erlischt der Lehrvertrag von selbst. Schadloshaltkiig. 40. Wird das Lehrverhältniß vor Ablauf der ausdrück lich oder stillschweigend festgesetzten Dauer abgebrochen, oder hört der Gewerbsbetrieb auf, so finden die Bestimmungen der §. 79, 80 und 81 Anwendung.