35. Bei der Aufnahme eines Lehrlings kann eine Probezeit bedungen werden, während welcher jeder der beiden Theile nach Belieben zurücktreten kann. Die Probezeit darf zwei Monate nicht übersteigen. Verabredungen. 36. Die Dauer des Lehrverhältnisses, das Lehrgeld, die Bedingungen der Verköstigung, Wohnung re. sind Gegenstand freier Uebereinkunft. Jedoch soll die längste Dauer auf drei Jahre, die kürzeste auf zwei Jahre festgestellt bleiben. Wäre aber die Dauer nicht bedungen, so soll drei jährige Lehrzeit die Regel bilden. Pflichten des Lehrherrn. 38. Der Lehrherr hat sich die gewerbliche Ausbildung des Lehrlings angelegen sein zu lassen, und ihm die hierzu Stellung des Lehrlings. 37. Der Lehrling ist dem Lehrherrn zu Folgsamkeit, Treue, Fleiß, anständigem Betragen, Verschwiegenheit ver pflichtet, und muß sich nach dessen Anweisung im Gewerbe verwenden. Ein minderjähriger Lehrling ist der häuslichen Zucht des Lehrherrn unterworfen, er genießt seinen Schutz und seine Obsorge. Im Erkrankungsfallc hat der Lehrling, der in Haus genossenschaft des Lehrherrn lebt, auf die gleiche Hilfe An spruch, welche nach den allgemeinen Gesetzen den Dienstge bern gegen ihre Dienstboten obliegt.