18 Lehrlinge. 32. Als Lehrling wird angesehen, wer bei einem selbst ständigen Gewerbetreibenden zur praktischen Erlernung des Gewerbes in Verwendung tritt. Fähigkeit zum Halten von Lehrlingen. 33. Um minderjährige Lehrlinge halten zu dürfen, muß der Gewerbsinhaber das vierundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben. Jene, welche wegen eines Verbrechens überhaupt, oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit gerichteten Vergehens oder einer derlei Uebertretung verurtheilt wurden, so wie Jene, welchen nach §. 137 das Recht, Lehrlinge zu halten, entzogen wurde, dürfen weder minderjährige Lehrlinge aufnehmen, noch die bereits aufgenommenen länger behalten. Die politische Landesftellc ist aber ermächtiget, in Fäl len, wo ein Nachtheil oder Mißbrauch nicht zu besorgen ist, nach Vernehmung der Genossenschaft eine ausnahmsweise Bewilligung eintreten zu lassen. Aufnahme. 34. Die Aufnahme minderjähriger Lehrlinge hat auf Grund eines, die Bedingungen der Aufnahme und Behandlung und insbesondere die Dauer der Lehrzeit festsetzenden Vertrages zu geschehen, der, wenn der Lehrherr einer Genossenschaft angehöret, von der Vorstehung dieser Letzteren, sonst aber von der Gemeinde-Vorstehung abzuschließen, und daselbst aufzubewahren ist.