16 n) zun: Dienste unbrauchbar befunden wird, b) eine Handlung verübt, durch welche das in ihn zu setzende Vertrauen gegründeter Weise verwirkt wird, oder wenn eine solche Handlung nach der Aufnahme zur Kenntniß des Dienstgebers gelangt, e) ohne Einwilligung des Dienstgebers ein der Verwen-- dung beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft betreibt, cl) sich hartnäckig weigert, des Dienstgebers rechtmäßige Weisungen zu vollziehen, oder die Mitgehilfen, Lehr linge oder das Hausgesinde zum Ungehorsam, zur Auflehnung gegen den Dienstgeber, zu unordentlichem Lebenswandel oder zu unerlaubten Handlungen zu verleiten sucht, oder sich einer Ehrenbeleidigung gegen den Dienstgeber oder dessen Angehörige oder einer an deren wesentlichen oder wiederholten Pflichtverletzung schuldig macht; 6) durch eigenes Verschulden arbeitsunfähig wird, oder wenn die unverschuldete Arbeitsunfähigkeit über vier Wochen dauert; k) durch länger als 8 Tage gefänglich angehalten wird. 2. Der Gehilfe ist insbesondere zur Aufhebung des Vertrages berechtiget: a) wenn er ohne Schaden für seine Gesundheit die Ar beit nicht fortsetzen kann; h) wenn der Dienstgeber sich thätlicher Mißhandlungen oder der Uebertretung der Ehrenbeleidigung gegen ihn schuldig macht; o) wenn der Dienstgeber ihn zu unsittlichen oder gesetz widrigen Handlungen zu verleiten sucht, ck) wenn der Dienstgeber ihm die bedungenen Bezüge ungebührlich vorenthält, oder andere wesentliche Ver- ragsbestimmungen verletzt;