15 Pflichten und Rechte. 26. Der Gehilfe ist verpflichtet, dem Dienstgeber Treue, Folgsamkeit und Achtung zu erweisen, sich anständig zu be tragen, die bedungene oder ortsübliche Arbeitszeit einzuhalten, die ihm anvertrauten gewerblichen Verrichtungen nach besten Kräften zu besorgen, über die Betriebsverhältnisse des Dienst gebers Verschwiegenheit zu beobachten, sich gegen Mitgehilfen und Hausgenossen verträglich zu benehmen und die Lehr linge, so wie die unter seiner Aufsicht arbeitenden Kinder gut zu behandeln. Er ist berechtiget, die bedungenen Bezüge zur rechten Zeit, eine anständige Behandlung und beim Austritte ein wahrheitsgetreues Zeugniß in Anspruch zu nehmen. 27. Es ist den Gehilfen verboten, willkürlich Feiertage und sogenannte blaue Montage zu halten, ohne Einwilligung des Dienstgebers für eigene Rechnung oder für fremde Ar beitsgeber zu arbeiten, und unter sich Verabredungen zu treffen, um durch gemeinschaftliche Arbeitsverweigerung oder durch andere Mittel von ihrem Dienstherrn Bedingungen zu erzwingen (8- 481 des Strafgesetzbuches. Auflösung des Dienflverhültmfles. 28. Das Arbeits- oder Dienstverhältniß kann aus wich tigen Gründen vor Ablauf der ausdrücklich oder stillschwei gend bedungenen Dauer und ohne Aufkündigung sogleich aus gelöst werden. Insbesondere ist aber: 1. der Dienstgeber zur Aufhebung des Vertrages be rechtiget, wenn der Gehilfe: