Verweigerung der Auskünfte, Unterlassung der Anzeige über aufgenommene oder ent lassene Gehilfen, Lehrlinge, Verlassung des Dienst- oder Lehrherrn, ohne rechtlichen Grund, Aufnahme entlaufener Gehilfen oder Lehrlinge, Weigerung der Arbeit an abgebotenen Feiertagen, halten blauer Montage, rohes Benehmen bei Versammlungen, Mißhandlungen von Gehilfen oder Lehrlingen, endlich ahndnngswerthe, der Ehre der Genossenschaften wider strebende Vorgänge, — unterliegen Ordnungsstrafen. Diese verhängt der Vorsteher unter Beiziehung der Ausschüsse. Sie bestehen: in Verweisen, in Geldstrafen bis 5 fl. Hilfspersonal. Rechtsverhältnisse. 22. Die Rechtsverhältnisse zwischen den selbstständigen Gewerbetreibenden und ihrem Hilfspersonale (Gehilfen und Lehrlingen) sind, in soferne nicht das gegenwärtige Gesetz besondere Bestimmungen enthält, nach den Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu beurtheilen. 23. Unter Gehilfen werden die Gesellen, dann die in gleichen Dienstverhältnissen stehenden weiblichen Hilfsarbeiter verstanden.