17. Der Vorstand hat: a) Die Beschlüsse der Genossenschafts-Versammlung zu vollziehen, b) ein genaues Inventar des Vermögens der Genossen schaft zu führen, v) für die Aufbewahrung und Cassa-Controlle zu sorgen, ä) die Fruetifieirung und Zinseneinhebung zu besorgen, 6) die genehmigten Umlagen einzuhebcn, f) das Herberge- und Betheilungswesen zu besorgen, K) die Register über Gehilfen und Lehrlinge zu führen, Ir) ein genaues Verzeichniß der Mitglieder anzulegen und fortan die Evidenz der Veränderungen herzuhalten, i) Auskünfte über dicnstsuchende Gehilfen an die Ge- werbtreibenden zu geben und ihnen solche zuzuschicken; insbesondere Vormerkungen hierüber zur steten Einsicht zu halten, ü) Fachschulen oder Musterwcrkstätten zu beaufsichtigen, über deren Besuch zu wachen, m) ordentliche Gebarung der Unterstütznngs-Cassen zu ver anlassen und zu wachen, daß jeder Angehörige an irgend einer solchen Anstalt sich betheilige, ohne aber ihn einem Zwange zu unterwerfen, welche Anstalt er wähle, Falls mehrere zugänglich sind, ») Auskünfte und Gutachten an die Behörden und die Handels- und Gcwerbekammer mit möglichster Gründ lichkeit zu erstatten, o) überhaupt Alles aufzubieten, um die öffentlichen Vor kehrungen zu fördern, welche sich auf die Gesammtheit > der Genossen beziehen,