b) die bezüglichen Streitigkeiten schlichten; e) für Grund oder Förderung von Fachschulen, und deren Beaufsichtigung, oder für Benützung bestehender derlei Anstalten, Bedacht nehmen; ä) für Anstalten zur Unterstützung der Mitglieder und Angehörigen, in Fallen der Erkrankung oder sonstiger Nothlage, und Beaufsichtigung der Anstalten wirken, oder die Benützung schon bestehender Anstalten fördern; Auskünfte und Gutachten über die in ihrem Wirkungs kreise liegenden Verhältnisse an die Behörde oder an die Handels- und Gewerbekammer Oberösterreichs er statten ; f) zu allen Vorkehrungen mitwirken, welche sich auf die Gesammtheit der Gewerbsgenofsen beziehen. 5. Durch diesen genossenschaftlichen Verband darf für Niemanden der Antritt oder Betrieb eines Gewerbes beschränkt, sondern es muß stets das Gewerbegesetz vor Augen gehalten werden. 6. Jedes Mitglied hat eine Aufnahmsgebühr von 2 fl. österr. W. zu entrichten. Vertretung. 7. Die Genossenschaft wird vertreten und deren Ge schäfte werden besorgt: n) Durch die Versammlung der Genossenschaft, b) durch den Genossenschafts-Vorstand, bestehend aus einem Ausschüsse von Gliedern, unter der Leitung des Vor stehers. 8. So lange die Genossenschaft nicht mehr als 50 Glieder zählet — hat die Versammlung aus allen Mitglie dern zu bestehen. Frauen sind berechtiget, einen Stellvertreter zu senden.