51 Pfändermagazine zu begeben, sich von der ordnungsmäßigen Deponirung der im Laufe des Tages übernommenen und im Journale ausgewiesenen Pfandstücke zu überzeugen, die Richtig keit mit seiner eigenen und mit der Unterschrift des Pfänder verwahrers im Journale zu bestätigen, und sodann mit dem Pfänderverwahrer die Gegensperre vorzunehmen. 8. 166. Das Kuratorium hat mit Beiziehung der Direktion un mittelbar vor Abhaltung von Licitationen der verfallenen Pfän der, eine Scontrirung der im Versätze befindlichen Pfänder vornehmen zu lassen, zu deren leichteren Durchführung das Geschäft des Versehens durch acht Tage vor der Licitation eingestellt bleibt, und nur Umsätze und Auslösungen der Pfän der vorgenommen werden. Nr. 1238S. 6lS." Diese Statuten werden genehmigt. Wien, den 20. April 1860. Seiner k. k. Apostolischen Majestät wirklicher geheimer Rath und Kämmerer; Ritter des kaiserl. österreichischen Ordens der eisernen Krone l. Klaffe; Großkreuz des kaiserl. russischen St. Stanislaus-Ordens; Ehrenritter des souveränen Johan niter-Ordens; Ehrenbürger der Landes-Hauptstadt Lemberg; Doctor der Rechte >c., Minister des Innern rc. GoUlchowski m. x>.