49 LI. Geschäftsordnung für die Leihanstalt. 8. 156. Die Geschäftsordnung bestimmt das Verfahren, nach welchem in Uebereinstimmung mit den Statuten alle Geschäfte der Leihanstalt zu besorgen sind. 8. 157. Die Oberleitung der Geschäftszweige der Leihanstalt be sorgt, insoferne sie nicht nach den allgemeinen Bestimmungen dem Ausschüsse oder Kuratorium zugewiesen sind, das Direc- torium, von welchem die einzelnen Geschäfte zur Durchführung an das unterstehende Amtspersonale vertheilt werden. 8. 158. Die Casse der Leihanstalt wird vom kassier unter Mit sperre des Controlors und des Secretärs geführt. Die Pfändermagazine stehen unter der Mitsperre des Pfänderverwahrers und des Controlors, und nach Beendigung der Tagesgeschäfte sind beide Schlüssel in der Casse zu deponiren. 8. 159. Die Directiou überwacht die Amtshandlungen der Beamten und des Pfänderverwahrers als auch der Schätzmänner, und hält nach Erforderniß über die Geschäfte der Leihanstalt Be rathungen, worüber ein eigenes Protokoll zu führen ist. Der jeweilige Director kann nach Belieben eine Revision der Casse und der Magazine veranlassen. 8. 160. Der Bewerber um ein Darlehen auf ein Handpfand wendet sich mit dem letzteren an den Schätzmann, welcher die gewissenhafte Schätzung des Pfandes vornimmt, und den 4