6 I. 10. Jene edlen Menschenfreunde, welche dem Institute 50 fl. CM. (52 fl. 50 kr. öst. W.) oder darüber schenken, werden als Beförderer, jene, welche ein Geschenk unter 50 fl. CM. (52 fl. 50 kr. öst. W.) beitragen, als Wohlthäter anerkannt. 8 11. Die Mitglieder insgesammt und auch die Beförderer, die keine Mitglieder sind, werden Diplome, die Wohlthäter Dank adressen erhalten, während die Namen Aller mit der ihnen zukommenden Bezeichnung als Mitglieder, Beförderer oder Wohlthäter in ein Gedenkbnch eingetragen werden. 8- 12. Die beiden Anstalten werden durch die Generalversamm lung und einen Ansschuß geleitet. 8 13. In den jährlichen Generalversammlungen, bei welchen alle Vereinsmitglieder persönlich zu erscheinen berechtiget sind, und Sitz und Stimme haben, werden die wichtigsten Angelegen heiten der Anstalten verhandelt und beschlossen. Die Beschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. 8. 14. Der Prüfung und Entscheidung der Generalversammlung sind vorbehalten: 1) der Bericht über die jährlichen Rechnungsabschlüsse und über die Gebarung mit den Cassegeldern, 2) die Nachweisung und statutenmäßige Verwendung des erworbenen Ueberschusses, 3) die Aufnahme und Ausschließung der Vereinsmitglieder, 4) die Wahl der Mitglieder des Ausschusses und der Ersatzmänner mittelst schriftlicher Wahlzettel, 5) die Auflassung der Bürgschaften,