5 8- 9. Sollte von einem der Gewählten die Annahme der betreffenden Stelle verweigert werden, so ist sogleich zu einer neuen Wahl zu schreiten. 8 10. Mit dem Zeitpunkte, als die Versammlung ausein ander tritt, hat der Wirkungskreis der Neugewählten zu beginnen. 8. 11. Der Vorstand hat die dem Fonde des Vereines zu fließenden Gelder aufzubewahren, und darüber nach den in den Sitzungen des Ausschusses gefaßten Beschlüssen zu verfügen. §. 12. Er hat ein genaues Verzeichniß über Namen, Stand, Alter und besondere Verhältnisse der Mitglieder zu führen. 8 13. Sobald ihm die Anzeige erstattet wird, daß ein junger Mensch in dem oben bezeichneten Alter müßig geht, hat er alsogleich mit den Eltern oder dem Vor munde desselben Rücksprache zu pflegen, den Knaben zu vernehmen, und genau auszuforschen, für welchen Zweig der Arbeit derselbe nach seiner natürlichen Neigung und nach seiner körperlichen und geistigen Beschaffenheit be sonders geeignet ist. 8- 14. Er ist demnach verpflichtet, Namen, Alter und Wohn ort eines unbeschäftigten Knaben, sowie Namen, Stand und Wohnort der Eltern oder des Vormundes desselben und die übrigen erhobenen Umstände in einem eigenen Vormerkbuche aufzuzeichnen.