§. 1. ^er Verein hat den Zweck, junge Leute männ lichen Geschlechtes zwischen 12 und 18 Jahren, welche von ihren Eltern oder Vormündern weder in eine Lehre oder in einen Dienst gegeben, noch auch zu Hause zu einer Arbeit angehalten werden, nach ihren körperlichen und geistigen Anlagen und ihrer natürlichen Neigung, in eine Lehre oder in einen Dienst unterzubringen, und sie so lange zu überwachen und nach Möglichkeit für sie zu sorgen, bis dieselben das 18. Lebensjahr überschritten haben. § 2. Der Verein besteht aus einem Vorstande, aus vier Ausschüssen, und aus einer nicht zu beschränkenden Anzahl von Mitgliedern. §. 3. Mitglied kann Jedermann werden, welcher über 18 Jahre alt ist, jedes Jahr einen Beitrag von wenig stens Einen Gulden Eonv. Münze leistet, und folgende Verpflichtungen übernimmt: Sobald er zur Kenntniß gelangt, daß ein in dem schon genannten Alter stehender Knabe zu keiner Arbeit angehalten wird, welche zu einem bestimm ten dem allgemeinen Wohle zweckdienlichen Le bensplane führt, den Vorstand des Vereines also- gleich hievon zu benachrichten; und b) wenn es sein Stand und seine Verhältnisse zulassen, einen ihm vom Vorstande auf Grund des vom Ver-