17 2 eschlüße äer Eenerrrlverjsammlung äes Drmälungs - Munken - Institutes Lu JinL, vom 8. <Hebrunr 1863. 1. Die Einschreibgebühr der dem Vereine beitretenden Per sonen wird auf fl. 2. — der jährliche Vereinsbeitrag eines Mitgliedes auf fl. 4. — ö. W. festgesetzt. (Siehe M. 7 und 11 der Statuten). 2. Die Verpflegung der erkrankten Vereinsmitglieder ge schieht im Krankenhause der barmherzigen Brüder zu Linz, in den für diesen Zweck eigens adaptirten Lokalitäten. 3. Erkrankte Vereinsmitglieder welche bettlägerig sind und nicht ini Vereinsspitale verpflegt werden, können vom Vereine einen Krankenkostenbeitrag von fl. 1. — ö. W. pr. Tag an sprechen; dieser Beitrag wird ihnen jedoch nur dann ausbe zahlt, wenn sie sich den unter Z. 9 beziehungsweise Z. 12 der Statuten ausgesprochenen Bedingungen unterzogen haben.