8 Bestimmung bei länger als Ein jähriger Krank heitsdauer. bestätigung, die mit der genauen Angabe der Krankheitsdauer versehen sein muß, der bestimmte Krankenkostenbeitrag nach Tagen berechnet über Verlangen wöchentlich nachhinein ausbezahlt. Alle anderen Gesuche um Krankenkostenbeiträge bleiben unberücksichtigt, und es ist der Direktion nur in besonders berücksichtigenswerthen Fällen gestattet, nach ihrem Ermessen Ausnahmen eintreten zu lassen. Verstorbene Mitglieder werden im Falle eige ner und ihrer Angehörigen Mittellosigkeit auf Ko sten des Vereines beerdigt; ist das Ableben eines solchen Mitgliedes im Vereinsspitale erfolgt, so hat die Direktion auch das Begräbniß zu veran stalten, wozu aber dieselbe, wenn der Verstorbene Privatpflege genossen hatte, nicht verpflichtet ist. Die Prüfung der Legitimationen und Voll machten der die Krankenkostenbeiträge für kranke Mitglieder und die Begräbnißkosten für verstor bene Mitglieder erhebenden Personen, so wie die Beurtheilung, ob das Begräbniß nicht unverhält- nißmäßig kostspielig veranstaltet wurde, ist der Direktion überlassen. (Z. 17 ck. e.) 8- 10. Sollte die Erkrankung eines Mitgliedes län ger als ein Jahr ununterbrochen dauern, so ist es der Generalversammlung des Vereines vorbe halten zu entscheiden, ob und in wieferne dem erkrankten Mitglieds die statutenmäßige Leistung des Vereines noch fernerhin über die Jahresdauer hinaus zukommen solle.