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in dessen Abwesenheit einem andern Ausschußmitgliede vorgestellt
haben.
Wenn ein auf diese Weise eingeführter Gast das Vereins-
Locale öfters zu besuchen wünscht, so wird ihm auf Verwendung
des Einführenden eine auf 14 Tage lautende Einlaßkarte von
der Direktion ausgefertiget. Nach Ablauf dieser Zeit ist ihm der
Eintritt nur als Mitglied gestattet, und zwar gegen Erlag des
statutenmäßigen Beitrages ohne Verbindlichkeit zur Vorausmel-
düng des Austrittes. In diesem Falle wird der Beitrag von
einem Monate zum andern vorausgeleistct. (§. 13).
Sämmtliche Mitglieder sind verpflichtet:
1) die vorgeschriebenen Beiträge an die Vcrcinscasse pünktlich
zu leisten.
2) Die Bestimmungen der Statuten des Vereines und die Vor
schriften zu beobachte», welche die Direktion den Umständen
gemäß für die einzelnen Unterhaltnngs-Sectionen zu erlassen
für nothwendig erachtet.
Zweiter Abschnitt.
Argamsatwii des Vereines.
§. 23.
Dieser Abschnitt hat zum Gegenstände
1) die Ausnahme der Mitglieder,
2) die Geschäftsführung und Leitung der Vereins-Angelegen
heiten,
3) die Schlichtung der aus dem Vereinsverhältnisse entspringen
den Streitigkeiten,
4) die Bestimmungen für den Fall der Auflösung der Gesellschaft.