19 K. 83. Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Direktion beruft und beschwert man sich bei der Generalversammlung. Eine solche Berufung oder Beschwerde hindert jedoch nicht, daß Verfügungen der Direktion mittlerweile in Vollzug gesetzt werden. 8- 84. Das Forum für gerichtliche, den Verein betreffende Streit- verhandlungen ist das kompetente Gericht zu Linz. Vierter Artikel. Auflösung des Vereines. 8- 88. Sollten Umstände die Auflösung des Vereines herbeiführen, so wird das gesammte Vereinsvermögen zunächst zur Berichti gung der Verpflichtungen des Vereines verwendet. Der nach dieser Berichtigung verbleibende Rest wird einem von der Ge neralversammlung bezeichneten wohlthätigem Zwecke zugewendet, die literarischen Produkte aber dem Museum für Oesterreich ob der Enns znm Eigenthume übergeben. Druck von I. Feichtingers Erben.