10 8. 30. Insbesondere fällt in den Wirkungskreis der General-Ver sammlung 1) die Festsetzung und Abänderung der Statuten, 2) die Wahl der leitenden Organe des Vereines, die Bestimmung des Wirkungskreises derselben, und die Prüfung der Rech nungen , 3) die Bestimmung der Beiträge der Mitglieder, 4) die Wahl des Locales für den Verein, 8) die Aufnahme von Darleihen für Vereinszwecke, 6) die Genehmigung von Verträgen, zu Folge welcher der Verein eine Summe von mehr als 800 fl. zahlen, oder wenn die Dauer der Verbindlichkeit sich auf wenigstens zwei Jahre erstrecken soll. §> 31. Der Tag der General-Versammlung ist vorher dreimal in der Linzer Zeitung, und mindestens acht Tage vorher im Ver einslocale von der Vereinsdirection kundzugeben. Zur Giltigkeit der Beschlußfassung derselben wird außer dieser Kundmachung die Anwesenheit von wenigstens 21 in Linz wohnenden Mitgliedern erfordert. Abänderungen der Statuten können jedoch nur dann in Be rathung gezogen werden, wenn der Antrag hierauf mindestens drei Tage vorher bei der Direktion schriftlich eingebracht wurde. Insgemein entscheidet hiebei die relative Stimmenmehrheit der anwesendest Mitglieder; nur zur Abänderung der Statuten ist die Beistimmung von wenigstens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich. §. 32. Wenn die Vereinsmitglieder zur bezeichneten Stunde und in beschlußfähiger Anzahl versammelt sind, so eröffnet der Vor sitzende die Sitzung, und bringt die Gegenstände der Tagesord nung zur Verhandlung.