14 Diese drei wählen einen aus ihrer Mitte zum Obmanne, und entscheiden gemeinschaftlich, ohne Rücksicht auf justizmä ßige Formalitäten nach absoluter Stimmenmehrheit. Bei Meinungsverschiedenheit der zwei Schiedsrichter, gibt die Stim me des Obmannes den Ausschlag. Die solchermaßen gefaßte Entscheidung, muß schriftlich erfolgen, und es haben sich der selben sofort beide streitigen Theile zu unterwerfen im Vor aus auf jede Appellation oder einen Rekurs verzichtend. — Das Schiedsgericht tritt entweder in Linz oder in Salzburg zusammen, je nachdem der Streit hier oder dort entstanden ist, was daher auch von den streitigen Theilen bei der Wahl der Schiedsrichter zu berücksichtigen kömmt. §. 33. Sollten unvorhergesehene Fälle die Auflösung dieses Vereines zur Folge haben, so wird das gemeinsame Vermö gen unter den einzelnen Mitgliedern nach Verhältniß ihrer in 8umma periodisch geleisteten Beiträge ertheilt werden.