8 b. Die Wahl der Ausschußmitglieder uud Ersatzmänner, mittelst schriftlicher Wahlzettel. «. Die Aenderung der Statuten, in so ferne sich dieselbe aus wesentlichen Gründen als nothwendig erwiesen haben sollte. cl. Die Frage, ob der Verein fortzubestehen, oder aufzu hören habe. Beschlüße, welche die Aenderung der Statuten bezwe cken, können erst nach eingeholter Genehmigung des hohen k. k. Ministeriums des Innern in Ausführung kommen, und für den Verein rechtlich verbindend angesehen werden. 8- 17. Die in Salzburg domizilirenden Mitglieder des Ver eines haben gleiche Rechte mit denen zu Linz, nur können dieselben, so lange sie in Salzburg wohnen, in den Vereins ausschuß nicht gewählt werden. Damit aber diejenigen Mit glieder, welche bei der jährlichen Generalversammlung nicht erscheinen wollen, in der Lage sind, an der Ordnung der Vereinsangelegenheiten dennoch Theil zu nehmen, so ist das Programm über die bei der Generalversammlung zur Spra che kommenden Gegenstände, dem in Salzburg bestellten Agenten zu dem Behufe 14 Tage vor der Abhaltung der Versammlung mitzutheilen, damit die dortigen Mitglieder, welche von dem Einlangen des Programmes sogleich in Kennt niß zu setzen sind, ermessen können, ob sie bei der General versammlung in Linz erscheinen sollen oder nicht. Mitglieder, welche in Folge Amtlicher Uebersetzung oder eines freiwilli gen Uebertrittes zu einer andern Behörde, weder in Linz noch in Salzburg wohnen, sind in gleicher Weise durch Zu sendung eines Programmes von dem Stattfinden der Gene ralversammlung zu verständigen. Alle außerhalb Linz domizilirenden Mitglieder haben