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der Behörde aus den ehrenhaftesten und verständigsten Per
sonen dieser Classe über Vorschlag der Gehilfen und nach
eingeholtem Gutachten des Genossenschafts-Vorstandes.
Ist ein Mitglied des Genossenschafts-Gerichtes bei einer
zu verhandelnden Streitsache selbst betheiligt, so darf es be
züglich dieses Falles an der Verhandlung und Entscheidung
des Genossenschafts-Gerichtes nicht theilnehmen.
Den Vorsitz in dem Genossenschafts-Gerichte führt der
Genossenschafts-Vorsteher. Die Erkenntnisse des Genossen
schafts-Gerichtes werden durch Stimmenmehrheit gefaßt.
Bei gleich getheilten Stimmen entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
Zur Entscheidungsfähigkeit des Genossenschafts-Gerichtes
ist die Anwesenheit deS Gerichts-Vorstehers und wenigstens
zweier Gerichts-Mitglieder nothwendig, deren Eines dem Ge-
nossenschafts-Vorftande und Eines dem Stande der Gehilfen
angehören muß.
8- 47.
VerMren.
Die Streitsache ist in der Regel mündlich vor dem Ge
nossenschafts-Vorsteher anzubringen. Hierüber sowie über eine
schriftliche Klage liegt ihm ob, zunächst die gütliche Beilegung
der Streitsache zu versuchen, und erst, wenn dieser Versuch
nicht gelingt, den Gegenstand dem Genossenschafts-Gerichte
zuzuweisen, und zugleich dieses zu einer Gerichtssitzung zu
berufen, und hiezu die betheiligten Parteien vorzuladen.
Haben sich Kläger und Geklagter vor der Gerichtssitzung
ausgeglichen, so haben sie darüber bei sonstiger Ordnungs
strafe von Einem bis fünf Gulden dem Genossenschafts-Ge
richte rechtzeitig die Anzeige zu machen.
Einer gleichen Ordnungsstrafe unterliegen die Parteien
wenn sic zu der anberaumten Gerichtssitzung nicht erscheinen
und dieselben sind zu einer neuerlichen Gerichtssitzung unter