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8- 10.
Es ist für beiderseitige Interessen wünschenswcrth, wenn
ein bestimmtes Übereinkommen über die Zeit der Arbeit
oder Leistung, wie deren Ablöhnung, sowie der Kündigungs
frist, entweder gleich beim Eintritte oder in kürzester Zeit der
begonnenen Verwendung eines Gehilfen festgestellt würde, um
dadurch möglichen Streitigkeiten oder nachtheiligen Folgen
beiderseits abzuwehren.
Bei Nichtvorhandensein eines schriftlichen oder mündli
chen Ucbereinkommens gilt als festgestellte Norm:
a. für sogenannte Wochenschneider eine beiden Theilen zu
stehende 14tägige Kündigung.
d. für sogenannte Tag- oder Stückschneider eine beiden Thei
len zustehende 8tägige Kündigung, hingegen gilt vor
Ostern, Pfingsten und Weihnachten nur eine gegenseitige
14tägige Aufkündigung.
Die Arbeitszeit für die Gehilfen wird in folgender Weise
festgesetzt:
A. für sogenannte Wochenschneider ohne Unterschied der Jah
reszeit von 6 Uhr früh bis 8 Uhr Abends,
d. für sogenannte Tag- oder Stückschneider von Ostern bis
Michaeli von 6 Uhr früh bis 7 Uhr Abends, und von
Michaeli bis Ostern von 7 Uhr früh bis 8 Uhr Abends.
8- 11.
Der Gehilfe ist verpflichtet, dem Arbeitsgeber Treue,
Folgsamkeit und Achtung zu erweisen, sich anständig zu be
tragen, die bedungene oder die im Z. 10 angegebene Arbeits-
-> zeit einzuhalten, die ihm anvertrauten gewerblichen Verrich
tungen nach besten Kräften zu besorgen, über die Betriebs
verhältnisse des Arbeitsgebers Verschwiegenheit zu beobachten,
sich gegen Mitgehilfen und Hausgenossen verträglich zu beneh
men und die Lehrlinge gut zu behandeln. Er ist berechtigt,
die bedungenen Bezüge zur rechten Zeit, eine anständige Be
handlung und beim Austritte ein wahrheitsgetreues Zeugniß
in Anspruch zu nehmen.