25 Androhung einer erhöhten Ordnungsstrafe vorzuladen. Bleibt auch in dieser Gerichtssitzung ein oder der andere Theil aus, so ist auf Grundlage der von dem Erschienenen gemachten Angaben das Erkenntniß zu schöpfen. Erscheinen beide Theile, so hat das Genossenschaftsgericht, ohne an ein bestimmtes Verhandlungsvcrfahreu gebunden zu sein, sich über den wah ren Sachverhalt die erforderlichen Aufklärungen zu verschaf fen, und sofort den Versuch einer gütlichen Ausgleichung zu wiederholen. Kommt eine solche zu Stande, so wird dieselbe zu Pro tokoll genommen, und beiden Parteien auf Verlangen in Ab schrift mitgetheilt. Ist eine Vereinigung nicht zu erzielen, so hat das Ge nossenschafts-Gericht ein Erkenntniß zu schöpfen, welches eben falls in einem Protokolle niedergelegt und den Parteien be kannt gegeben wird. Z. 49. Die Erkenntnisse des Genossenschafts-Gerichtes sind im Verwaltungswege vollziehbar. Gegen dieselben steht den Betheiligten durch acht Tage die Berufung an die politische Behörde offen, durch welche jedoch die vorläufige Vollziehung nicht aufgehalten wird. Jene Streitigkeiten, welche nach Verlauf von 30 Ta gen nach Aufhören des Arbeits- oder Lehrverhältnisses ange bracht werden, gehören vor den ordentlichen Richter. §. 50. Die Streitigkeiten (Z. 129 der Gewerbe-Ordnung) der Genossenschaft über innere Gesellschafts-Angelegenheiten gehö ren ausschließlich auf den Verwaltungsweg. Linz, 27. Dezember 1863. Gesehen: Thum IN. x., Josef Bischof M. p., Jimungskommissär. Obervorsteher Josef Kula m. x., Vorsteher.