24 der Behörde aus den ehrenhaftesten und verständigsten Per sonen dieser Classe über Vorschlag der Gehilfen und nach eingeholtem Gutachten des Genossenschafts-Vorstandes. Ist ein Mitglied des Genossenschafts-Gerichtes bei einer zu verhandelnden Streitsache selbst betheiligt, so darf es be züglich dieses Falles an der Verhandlung und Entscheidung des Genossenschafts-Gerichtes nicht theilnehmen. Den Vorsitz in dem Genossenschafts-Gerichte führt der Genossenschafts-Vorsteher. Die Erkenntnisse des Genossen schafts-Gerichtes werden durch Stimmenmehrheit gefaßt. Bei gleich getheilten Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Entscheidungsfähigkeit des Genossenschafts-Gerichtes ist die Anwesenheit deS Gerichts-Vorstehers und wenigstens zweier Gerichts-Mitglieder nothwendig, deren Eines dem Ge- nossenschafts-Vorftande und Eines dem Stande der Gehilfen angehören muß. 8- 47. VerMren. Die Streitsache ist in der Regel mündlich vor dem Ge nossenschafts-Vorsteher anzubringen. Hierüber sowie über eine schriftliche Klage liegt ihm ob, zunächst die gütliche Beilegung der Streitsache zu versuchen, und erst, wenn dieser Versuch nicht gelingt, den Gegenstand dem Genossenschafts-Gerichte zuzuweisen, und zugleich dieses zu einer Gerichtssitzung zu berufen, und hiezu die betheiligten Parteien vorzuladen. Haben sich Kläger und Geklagter vor der Gerichtssitzung ausgeglichen, so haben sie darüber bei sonstiger Ordnungs strafe von Einem bis fünf Gulden dem Genossenschafts-Ge richte rechtzeitig die Anzeige zu machen. Einer gleichen Ordnungsstrafe unterliegen die Parteien wenn sic zu der anberaumten Gerichtssitzung nicht erscheinen und dieselben sind zu einer neuerlichen Gerichtssitzung unter