Pitalien, zur Aufnahme von Darlehen, zur Uebernahme an derer Verpflichtungen und Leistungen, für welche die Genos senschaft haften soll, zur Verzichtleistung auf bereits erwor bene oder erst zu erwerbende Rechte, zur Anhängigmachung eines Rechtsstreites und zur Abschließung eines Vergleiches ist die Zustimmung der Genossenschafts-Versammlung erfor derlich, welche der Vorstand bei dem nächsten Zusammen tritte der Versammlung zu erwirken hat. 8- 42. GinMltinen tler Geno.-MiMkH. In die Genossenschafts-Casse fließen: a. die Erträgnisse des Genossenschafts-Vermögens: b. die Aufnahmsgebühren der neu eingetretenen Mitglieder; o. alle Ordnungsgeldstrafen, dann alle wegen Uebertretung der Gewerbeordnung verhängten Geldstrafen (HZ. 122 und 151 der Gewerbeordnung); ä. mit Genehmigung der Behörde die Umlagen der Ge nossenschafts-Mitglieder. Zu den in lit. ä genannten Umlagen darf die Ver sammlung nur dann schreiten, wenn und insoweit die übrigen Einnahmen für die Deckung der Bedürfnisse der Genossen schaft nicht hinreichen. Die in b, c und ä angegebenen Einkünfte der Genos senschaft dürfen im Wege der politischen Behörde über Ein schreiten des Genossenschafts-Vorstandes zwangsweise einge trieben werden. 8. 43. AuMben tler Geno.MNückH. Aus den Einkünften der Genossenschaft dürfen nur solche Auslagen bestritten werden, welche im Interesse der Genos senschaft liegen. 8- 44. Die Werthpapiere der Genossenschaft und die Barbe-