17 und zur Wahl des Vorstehers und dessen Stellvertreter bin nen acht Tagen vom Erledigungstage die Versammlung ein zuberufen. Ueber die Wahl ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Vorsteher und von den Mitgliedern der Scrutini- rungscommission zu unterschreiben und von dem behördlichen Commissär zu vidiren ist. 8- 32. Ein Recht, die Wahl zum Vorstandsmitglied abzuleh nen, haben nur Personen: a. welche über 60 Jahre alt oder durch anhaltende Kränk lichkeit an der Uebernahme des Mandates verhin dert sind; b. welche den Nachweis liefern, daß ihre Geschäftsverhält nisse zeitweise ihre längere Abwesenheit von dem stän digen Wohnorte unabweislich erfordern ; e. welche bereits das Amt eines Vorstandsmitgliedes be kleidet haben. §. S3. Die Wahl des Vorstehers (Z. 118 der Gewerbe-Ord nung) und seiner Stellvertreter unterliegt der Bestätigung der Behörde. 8- 34. Wirkungskreis ües Genossenscknßs-Vorstnnäes. Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte der Ge nossenschaft, trifft alle Vorkehrungen im Interesse derselben und entscheidet über alle nicht ausdrücklich der Versammlung vorbehaltenen wichtigeren Angelegenheiten. Derselbe hat insbesondere: a. für die Erhaltung geregelter (ß. 114 der Gew.-Ordn.) Zustände zwischen den Mitgliedern und Angehörigen der Genossenschaft und für die Austragung der bezüglichen Streitigkeiten zu sorgen. s