11 bedungen werden, während welcher jeder der beiden Theile nach Belieben zurücktreten kann. Die Probezeit darf zwei Monate nicht übersteigen. 8- 21. Die Dauer des Lehrverhältnisses, das Lehrgeld, die Be dingungen der Verköstigung, Wohnung rc. sind Gegenstand freier Uebereinkunft; doch darf bei Bekleidung de- Lehrlings durch den Lehrherrn die Lehrzeit nicht vier Jahre und ohne Bekleidung nicht drei Jahre übersteigen. 8- 22. Der Lehrling ist dem Lehrherrn zu Folgsamkeit, Treue, Fleiß, anständigem Betragen, Verschwiegenheit verpflichtet und muß sich nach dessen Anweisung im Gewerbe verwenden. Ein minderjähriger Lehrling ist der häuslichen Zucht des Lehrherrn unterworfen; er genießt seinen Schutz und seine Obsorge. 8- 23. Der Lehrherr hat sich die gewerbliche Ausbildung des Lehrlings angelegen sein zu lassen, und ihm die hierzu erfor derliche Zeit und Gelegenheit durch Verwendung zu anderen Dienstleistungen nicht zu entziehen. Er hat den minderjährigen Lehrling zu Arbeitsamkeit und guten Sitten, zur Erfüllung der religiösen Pflichten, zum Besuche des gesetzlich vorgeschriebenen Unterrichtes, und wenn in dem Orte eine gewerbliche Fachschule für Lehrlinge besteht, auch zum Besuche der letzteren anzuhalten, sich jeder Miß- Handlung desselben zu enthalten, und ihn gegen solche von Seite der ArbeitS- und Hausgenossen zu schützen. Im Falle der Erkrankung oder des Entlaufcns des minderjährigen Lehr lings und in anderen wichtigen Vorkommnissen, welche die Dazwischenkunft der Eltern, Vormünder oder sonstigen An gehörigen erheischen, hat er diese zu benachrichtigen. 8- 24. Auch das Lehrverhältniß kann aus wichtigen Gründen