10 8- 17. Als Lehrling wird angesehen, wer bei einem der im Z. 2 genannten selbstständigen Gewerbetreibenden znr prakti schen Erlernung des Gewerbes in Verwendung getreten und bei der Genossenschaft als Lehrling protocollirt worden ist. 8- 18- Um minderjährige Lehrlinge halten zu dürfen, muß der Gewerbsinhaber das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben. Jene, welche wegen eines Verbrechens überhaupt, oder wegen eines aus Gewiunsucht begangenen oder gegen die öf fentliche Sittlichkeit gerichteten Vergehens oder einer derlei Uebertretung verurtheilt wurden, sowie jene, welchen nach 8. 137 das Recht, Lehrlinge zu halten, entzogen wurde, dür fen weder minderjährige Lehrlinge aufnehmen, noch die be reits aufgenommenen länger behalten. Die politische Landesstelle ist aber ermächtigt, in Fäl len, wo ein Nachtheil oder Mißbrauch nicht zu besorgen ist, nach Vernehmung der Genossenschaft eine ausnahmsweise Bewilligung eintreten zu lassen. 8- 19. Die Aufnahme minderjähriger Lehrlinge hat auf Grund eines, die Bedingungen der Aufnahme und Behandlung und insbesondere die Dauer der Lehrzeit festsetzenden Vertrages zu geschehen, der vor der Vorstehung der Genossenschaft ab zuschließen und daselbst aufzubewahren ist. Der Lehrherr ist daher verpflichtet, binnen längstens drei Monaten die Aufnahme eines Lehrlings bei dem Geuossen- schafts-Vorstande anzuzeigen. Die Unterlassung dieser Anzeige unterliegt in jedem einzelnen Falle einer Ordnungsstrafe von 1 fl. bis 5 fl. ö. W. 8- 20. Bei der Aufnahme eines Lehrlings kann eine Probezeit