7 8- 10. Es ist für beiderseitige Interessen wünschenswcrth, wenn ein bestimmtes Übereinkommen über die Zeit der Arbeit oder Leistung, wie deren Ablöhnung, sowie der Kündigungs frist, entweder gleich beim Eintritte oder in kürzester Zeit der begonnenen Verwendung eines Gehilfen festgestellt würde, um dadurch möglichen Streitigkeiten oder nachtheiligen Folgen beiderseits abzuwehren. Bei Nichtvorhandensein eines schriftlichen oder mündli chen Ucbereinkommens gilt als festgestellte Norm: a. für sogenannte Wochenschneider eine beiden Theilen zu stehende 14tägige Kündigung. d. für sogenannte Tag- oder Stückschneider eine beiden Thei len zustehende 8tägige Kündigung, hingegen gilt vor Ostern, Pfingsten und Weihnachten nur eine gegenseitige 14tägige Aufkündigung. Die Arbeitszeit für die Gehilfen wird in folgender Weise festgesetzt: A. für sogenannte Wochenschneider ohne Unterschied der Jah reszeit von 6 Uhr früh bis 8 Uhr Abends, d. für sogenannte Tag- oder Stückschneider von Ostern bis Michaeli von 6 Uhr früh bis 7 Uhr Abends, und von Michaeli bis Ostern von 7 Uhr früh bis 8 Uhr Abends. 8- 11. Der Gehilfe ist verpflichtet, dem Arbeitsgeber Treue, Folgsamkeit und Achtung zu erweisen, sich anständig zu be tragen, die bedungene oder die im Z. 10 angegebene Arbeits- -> zeit einzuhalten, die ihm anvertrauten gewerblichen Verrich tungen nach besten Kräften zu besorgen, über die Betriebs verhältnisse des Arbeitsgebers Verschwiegenheit zu beobachten, sich gegen Mitgehilfen und Hausgenossen verträglich zu beneh men und die Lehrlinge gut zu behandeln. Er ist berechtigt, die bedungenen Bezüge zur rechten Zeit, eine anständige Be handlung und beim Austritte ein wahrheitsgetreues Zeugniß in Anspruch zu nehmen.