4 im Markte Urfahr und in einer Gemeinde des Bezirkes Um gebung Linz das Schneidergewerbe mit behördlicher Genehmi gung selbstständig betreiben. 8- 3. Mitglieäer öer GenoMeiMkrA (§. 107 der Gewerbe-Ordnung.) Wer in dem Bezirke dieser Genossenschaft ein Schnei- dergeiverbe selbstständig betreibt, wird schon durch den Antritt des Gewerbes Mitglied dieser Genossenschaft und hat die da mit verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen. (Z. 107 der Ge werbeordnung.) -nii -^^7 8- 4. AuMnnsgeWiren. Jedes in die Genossenschaft neu eintretende Mitglied hat eine Aufnahmsgebühr zu entrichten, welche für die in Linz und Urfahr wohnhaften Mitglieder mit 15 fl. öst. W., und für die in anderen Gemeinden wohnhaften Mitglieder mit 8 fl. ö. W. festgesetzt wird. Die Aufnahmsgebühr wird niemals zurückerstattet, darf aber auch einem und demselben Genossenschafts-Mitgliede nur einmal abgefordert werden. 8- 5. Aerlüe tler Mitglickcr. Der Eintritt in die Genossenschaft begründet die Theil nahme an denjenigen Rechten, welche nach der Gewerbeord nung und nach diesem Statute den Mitgliedern zustehen, ins besondere die Theilnahme an dem Wahlrechte, sowie an den gemeinnützigen Anstalten der Genossenschaft. 8- 6. Mmimeckt. (Z. 120. der Gewerbe-Ordnung.) Stimmberechtigt in der Genossenschaft und wählbar zu