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8. 10.
Die Lehrzeit soll für einen Setzer nicht unter 3 Jahre
und nicht über 5 Jahre, die Lehrzeit eines Druckers nicht
unter 3 und nicht über 4 Jahre dauern. — Ausnahmen
hievon sind nur im Einverständnisse zwischen dem Gre-
miumsvorstande und dem betreffenden Lehrprinzipale zu
lässig. Die Bedingungen über Verpflegung, Wohnung rc.
oder über eine wöchentliche Bezahlung rc. sind Gegenstände
freier Uebereinkunft.
8- 11-
Ueber die Pflichten des Lehrlings gegen den Lehr
herrn und umgekehrt wird sich auf die §8- 93 und 95 des
Gew. Ges. berufen.
8- 12.
Das Lehrverhältniß kann ohne beiderseitigem Ueber-
einkommen nur dann gegenseitig aufgehoben werden, wenn
die im Z. 96 und 97 des Gew. Ges. bezeichneten Fälle
eintreten.
8- 13.
Bei Auflösung des Lehrverbandes ist der Lehrling
berechtiget, über die Dauer der Lehre und sein Betragen
ein Wahrheitszeugniß zu verlangen.
8- 14.
Ein in einer hiesigen Buchdruckerei wegen einer be
gangenen entehrenden Handlung entlassener Lehrling darf
in einer anderen Buchdruckerei in Linz zur Fortsetzung seiner
Lehre nicht aufgenommen werden.