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8- 7.
Die Herren Gehilfen haben die Ordnung in den
Buchdruckereien zu beobachten, die schuldige Achtung und
den geschäftlichen Gehorsam den Prinzipalen und Faktoren
zu beweisen, die Arbeitsstunden genau einzuhalten, gegen
die Lehrlinge sich human zu benehmen und die Moralität
in den Arbeitslokalen weder durch Wort noch That zu ver
letzen. Dafür haben sie von den Prinzipalen pünktliche Be
zahlung, sowie solide Behandlung zu beanspruchen, und
falls ein Gehilfe einer Rüge bedarf, soll ihm diese mit
möglichster Berücksichtigung ertheilt werden. In besonderen
Fällen sind die 8Z. 76 und 78 des Gew. Ges. maßgebend.
8- 8.
Der Gehilfe ist berechtiget, bei seinem Austritte aus
der Kondition ein wahrheitsgetreues Zeugniß zu verlangen.
Von äen Jelulmgen.
8- 9.
Jedem Buchdrucker-Prinzipale wird es zur Pflicht
gemacht, nur wohlgesittete, mit den nöthigen Schulkennt-
nissen, besonders für Setzer, ausgerüstete Lehrlinge aufzu
nehmen und sie einer sechswöchentlichen Probezeit zu unter
werfen. Nach Ablauf der Probezeit sei dieser Lehrkandidat
entweder als brauchbar in die Lehre aufzunehmen, oder als
untauglich befunden zu entlassen. Die Probezeit wird in
die Lehrzeit nicht eingerechnet.