15 Z. 39. Die Buchdrucker-Gremiums-Kasse kann nur im Ein verständnisse von wenigstens zwei Drittel der zu solcher Zeit in Linz anwesenden Theilhaber dieser Kasse, und nur aus den wichtigsten Ursachen aufgehoben werden. In diesem Falle ist der vorhandene Baarbetrag nicht zu theilen, son dern er bleibt einem humanen Zwecke zum Besten für Buchdruckergehilfen gewidmet. §. 40. Sollte sich die Nothwendigkeit Herausstellen, diese Statuten abzuändern, so kann dieß nur auf die Art gesche hen , wie gegenwärtige Statuten festgesetzt wurden. 8- 41. Nach behördlicher Genehmigung dieser Statuten wer den dieselben in Druck gelegt und ist jedes Mitglied der Gremiumskasse mit einem Exemplare zu betheilen. Linz, 1. Juli 1861.