— Regelmäßig alle halbe Jahre viaticirend hier durchrei sende Individuen, die ersichtlicher Weise nur des Viatikums wegen reisen, und größtentheils weder geeignet, noch auch gewillt sind, eine Kondition anzunehmen, erhalten keine Unterstützung aus der Kasse. 8 34. Die Buchdrucker - Gremiums - Kasse zahlt an das hie sige Krankenhaus der Barmherzigen für die Pflege ihrer kranken Gehilfen jährlich einen angemessenen Beitrag. Bejslmäere Bestimmungen. 8- 35. Beiträge zu Leichenkosten von verstorbenen Buchdru ckergehilfen werden bis zur Höhe von 20 fl. geleistet; dieser Betrag darf aber nie überschritten werden. 8- 36. Rückzahlungen von geleisteten Beiträgen finden nicht Statt. 8. 37. Ueberschüsse der Gremial-Kasse sind von dem betref fenden Rechnungsleger sogleich in der Sparkasse fruchtbrin gend anzulegen. 8. 38. Sollte sich in der Folge ein bedeutender Kasse-Ueber- schuß Herausstellen, so ist selber zur Gründung eines Unter- stützungsfondes für in Linz arbeitsunfähig gewordene Buch druckergehilfen zu verwenden.