8 8. 10. Die Lehrzeit soll für einen Setzer nicht unter 3 Jahre und nicht über 5 Jahre, die Lehrzeit eines Druckers nicht unter 3 und nicht über 4 Jahre dauern. — Ausnahmen hievon sind nur im Einverständnisse zwischen dem Gre- miumsvorstande und dem betreffenden Lehrprinzipale zu lässig. Die Bedingungen über Verpflegung, Wohnung rc. oder über eine wöchentliche Bezahlung rc. sind Gegenstände freier Uebereinkunft. 8- 11- Ueber die Pflichten des Lehrlings gegen den Lehr herrn und umgekehrt wird sich auf die §8- 93 und 95 des Gew. Ges. berufen. 8- 12. Das Lehrverhältniß kann ohne beiderseitigem Ueber- einkommen nur dann gegenseitig aufgehoben werden, wenn die im Z. 96 und 97 des Gew. Ges. bezeichneten Fälle eintreten. 8- 13. Bei Auflösung des Lehrverbandes ist der Lehrling berechtiget, über die Dauer der Lehre und sein Betragen ein Wahrheitszeugniß zu verlangen. 8- 14. Ein in einer hiesigen Buchdruckerei wegen einer be gangenen entehrenden Handlung entlassener Lehrling darf in einer anderen Buchdruckerei in Linz zur Fortsetzung seiner Lehre nicht aufgenommen werden.