7 8- 7. Die Herren Gehilfen haben die Ordnung in den Buchdruckereien zu beobachten, die schuldige Achtung und den geschäftlichen Gehorsam den Prinzipalen und Faktoren zu beweisen, die Arbeitsstunden genau einzuhalten, gegen die Lehrlinge sich human zu benehmen und die Moralität in den Arbeitslokalen weder durch Wort noch That zu ver letzen. Dafür haben sie von den Prinzipalen pünktliche Be zahlung, sowie solide Behandlung zu beanspruchen, und falls ein Gehilfe einer Rüge bedarf, soll ihm diese mit möglichster Berücksichtigung ertheilt werden. In besonderen Fällen sind die 8Z. 76 und 78 des Gew. Ges. maßgebend. 8- 8. Der Gehilfe ist berechtiget, bei seinem Austritte aus der Kondition ein wahrheitsgetreues Zeugniß zu verlangen. Von äen Jelulmgen. 8- 9. Jedem Buchdrucker-Prinzipale wird es zur Pflicht gemacht, nur wohlgesittete, mit den nöthigen Schulkennt- nissen, besonders für Setzer, ausgerüstete Lehrlinge aufzu nehmen und sie einer sechswöchentlichen Probezeit zu unter werfen. Nach Ablauf der Probezeit sei dieser Lehrkandidat entweder als brauchbar in die Lehre aufzunehmen, oder als untauglich befunden zu entlassen. Die Probezeit wird in die Lehrzeit nicht eingerechnet.