4 Dieselbe ist auch befugt, die zur Beurtheilung des Unterstützungs-Bedarfes und Grades der Rücksichtswürdig keit erforderlichen Erhebungen zu treffen. 8- 14. Gegenüber den Mitgliedern, welche nach Z. 6 aus geschlossen werden, hat der Verein durchaus keine Ver pflichtung und die von denselben bis zum Zeitpunkte der Ausschließung geleisteten Einzahlungen sind als Eigenthum des Fonds verfallen. 8- 15. Eben so wenig haben Mrtglieder, welche aus eigenem Antriebe aus dem Verein treten wollen, einen Anspruch auf weitere Unterstützung oder auf Rückzahlung der von ihnen geleisteten Beiträge. 8- 16. Die Dauer der Unterstützung eines erkrankten und hierdurch erwerbsunfähigen Mitgliedes darf 6 Monate nicht überschreiten. Mit dem Ablauf dieser Frist endigt sich die Pflicht der Vereins-Sorge. V. Leitung und Verwaltung. 8- 17. Die Leitung des Vereins wird einem Ausschüsse an vertraut, welcher aus den Vereins-Mitgliedern selbst zu wählen ist, und a) aus einem Vorstande, d) aus drei Vorstands-Stellvertreter, e) aus einem Rechnungsführer, und ä) aus vier Ausschüsse und zwei Beisitzern zu bestehen hat. 8-18. Wenn die Zahl der Vereinsglieder über 100 beträgt, soll der obige Ausschuß noch um 2 Beisitzern vermehrt werden. 8. 19. Dem ersten Vorstande obliegt außer der Direktion der