M, eines Unterstützung« - Vereins für die Weber und andere Gewerbsgenojfen unter dem Schütze der ullerhriligLtrn Lreitdltigkeit. I. Zweck des Vereins. 8- i. Der Zweck des Vereins besteht zuförderst in der Un terstützung der Mitglieder für Fälle der Erkrankung und der hierdurch verursachten zeitweiligen Erwerbsunfähigkeit. 8- 2. Wenn die Vermögenskräfte des Vereinsfondes im Laufe der Zeit es gestatten werden, bleibt es dem Vereine vor behalten, die Unterstützung würdiger Mitglieder auch auf sonstige unverschuldete Ünglücksfälle auszudehnen. Aufnahme der Mitglieder. 8- 3- In den Verein kann jeder Gewerbsgenosse aufgenom men werden, welcher nicht über 50 -Jahre alt ist, einen guten.Leumund hat, und nicht an einem unheilbaren Kör persgebrechen oder langwierigen Siechthum leidet. 8' 4. Außer den Gewerbsgenossen können auch Mitglieder anderer Zünfte und Innungen in den Verein treten, wenn sie sich den Statuten derselben fügen.