W I Ein, Z D!!l I n Nachträgliche Bestimmungen: Jedes Mitglied hat vom Empfange dieses Büchels an 3 Jahre im Vereine zu verbleiben, und kann nach deren Ablauf und vorausgegan gener Zmonatlicher Kündung aus demselben austreten. In jeder Gemeinde hat der Vereins-Vorsteher einen Ausschuß zu wühlen, wenn ein Brandunglück eintritt, das Geld einzuheben, und dem Assekuraten abzuliefern. Bis Allerheiligen 1867 werden noch Mitglieder aufgenommen und werden vom Tage der Aufnahme an im Protokolle eingetragen, und als' Mitglieder anerkannt. Nach Allerheiligen wird Niemand mehr angenom men, und das Verzeichniß der Eingetretenen gedruckt den Ausschuß-Mit gliedern zugeschickt werden. Für das Beschauen der Brandunglücksstatte hat der Vorsteher oder Ausschuß seinen Gang zu rechnen, nach Verhältniß der Stunden. Schwertberg, 15. Mai 1867. Anton Kürmayer^ derzeit Vorsteher, Schwertberg Nr. 55. Josef Bruner, Asseeuranz-Rath, Winden Nr. 19. Peter Bendlmayr, Assecuranz-Rath, Boneggen Nr. 5.