Zufall oder durch die Schuld eiues Dritten veranlaßt worden sein. Die Zahlung der Beiträge geschieht in Oesterr. Währ. Außer einem vorge fallenen Brandunglücke darf kein Mitglied etwas bezahlen. §. 12. Wer erwiesener Maßen durch eigene Schuld oder Nachlässig keit verunglückt, hat auf eine Entschädigung keinen Anspruch. §. 13. Von den rechtlichen Ansprüchen auf Entschädigung ist die rechtliche Verpflichtung der Mitglieder zur pünktlichen Entrichtung ihrer Beiträge bei vorkommenden Brand - Unglücksfällen unzertrennlich. Wer daher den schuldigen Entschädignngsbcitrag binnen 4 Wochen nach gesche hener Einmahnnng an den Vercinsvorsteher nicht bar abführt, von dem wi d dieser Beitrag sogleich ans seine Kosten gerichtlich eingeklagt, das betreffende Mitglied selbst aber ans dem Vereine ausgeschlossen und ge strichen und hat dasselbe auf einen Rnckersatz bereits geleisteter Beiträge oder aus einen Entschüdignngsbeitrag bei einem ihn inzwischen allenfalls treffenden Brandunglücke keinen Anspruch. §.14. Jedes Mitglied,' welches aus dem Vereine freiwillig aus- .utreten wünscht, hat seinen Austritt 3 Monate früher dem Vereins-Vor steher anzuzeigen, jedoch innerhalb dieser 3 Monate bei einem vorkom menden Brandunglücke seinen entfallenden Entschädigungsbeitrag unwei gerlich zu leisten, dagegen hat dasselbe, wenn ihn selbst innerhalb dieser 3 Monate ein Brandunglück treffen sollte, den statutenmäßigen Entschä- stgungsbeitrag für sich rechtlich anzusprechen Nach Verlauf dieser 3 Mo nate, welche als Aufkündungsfrist zum Austritte bedungen sind, wird steses Mitglied dann ans dem Vereins-Protokolle gestrichen. Diese Ver bindlichkeit erstreckt sich auch auf alle Besitzveränderungen, Kauf, Tausch ind Todfall. §. 15. Ein ausgetretenes Mitglied muß bei dem allenfälligen Wie- wreintritte in diesen Verein dasselbe beobachten, was für ein neu ein tretendes Mitglied vorgeschrieben ist. §. 16. Der Verein ist so lange als giltig anzunehmen, als derselbe richt durch eine höhere behördliche Verfügung aufgehoben wird, und so ange so viele Vereins-Mitglieder beisammen sind, daß bei einem vorfall enden Brand-Unglücke der Verunglückte 3. Classe mindestens 200 fl. >. W. als Entschädigungsbeitrag von den übrigen Vereinsmitgliedern nach