Angenommen der Verein besteht aus 20 Mitgliedern I. Classe zu 5 fl. ö. W. „ „ 4 „ „ „ „ „ 3 „ „ „ f, „ 2 „ „ „ „ „ Es verunglückt nun ein Mitglied I. Classe mit 5 fl., so hat cs voiA den übrigen 19 Mitgliedern dieser Classe von jedem 5 fl. ö. W., vo,H jedem der 45 Mitglieder der II. Classe 4 fl. ö. W., von jedem der 50 - Mitglieder der III. Classe 3 fl., von jedem der 60 Mitglieder der IV.s Classe 2 fl. und von jedem der 70 Mitglieder der V. Classe 1 fl. ö. W.i als Entschädigung anzusprechen. Oder es verunglückt ein Mitglied V.« Classe mit I fl. ö. W., so hat es von allen übrigen Mitgliedern der I., II., III., IV. und V. Classe bloß 1 fl. ö. W. von jedem Mitglieds als Ent schädigung anzusprechen. Oder es verunglückt ein Mitglied III. Classe, so hat es von jedem Mitgliede der 1., 2. und 3. Classe 3 fl. ö. W., von jenen der IV. Classe 2 fl. und von jenen der V. Classe 1 fl. ö. als Entschädigung anzusprechen. Diese Entschädigung erhält der Verunglückte ohne irgend einen Ab zug und es macht keinen Unterschied, ob derselbe mit seinem ganzen Ge bäude, oder bloß mit einem wesentlichen Theile desselben, wie z. B. bloß mit dem Dache, Dachstuhle rc. durch Feuer verunglückt und beschädigt worden ist. Z. 10. Jeder Verunglückte hat von dem ihm zugegangenen Brand unglücke sogleich und zwar längstens innerhalb 8 Tagen bei dem jewei ligen Vereinsvorsteher die Anzeige entweder persönlich oder schriftlich zu machen. Der Vereinsvorsteher verständigt hievon sogleich die übrigen Vereinsmitglieder und fordert sie auf, ihre Entschädigungsbeiträge sogleich oder doch längstens binnen 4 Wochen nach geschehener Verständigung bei dem Vereinsvorstehcr in ö. W. bar zu erlegen, welcher sic sodann zusammen dem Verunglückten gegen Empfangsschein bar ausfolgt. Die diesfälligen Kosten hat der Verunglückte zu bestreiten. Z. 11. Die Vereinsmitglicder zahlen diese Entschädigung in allen Brand-Unglücksfällen, cs mögen diese durch Naturereignisse, durch bloßen 45 „ II. 50 „ III. 60 kt IV. 70 k, V.